Provisionsteilung
Der Begriff der Provisionsteilung erklärt
Was ist eine Provision? Diese erste Frage kann noch recht einfach beantwortet werden, denn bei einer Provision handelt es sich um ein erfolgsabhängiges Entgelt für eine bereits erbrachte Dienstleistung bzw. Geschäftsbesorgung. Die Provision wird zwischen den beiden Vertragspartnern ausgehandelt. In verschiedenen Branchen treffen wir auf Provisionszahlungen: Kfz-Branche, Zahnarzt / Zahnarztpraxis, Versicherung und Immobilien.
Nehmen wir den Versicherungsvermittler als Beispiel. Kommt es durch ihn zu einem neuen Versicherungsabschluss, erhält er eine zuvor für diese Dienstleistung vereinbarte Provision. Sollten Sondervereinbarungen darin vereinbart sein, kommen diese selbstverständlich auch zum Tragen.
Was hat es mit Provisionsteilungen auf sich?
Von Provisionsteilungen wird gesprochen, wenn der Versicherungsvermittler, der die Provision erhält, einen Teil davon an den Tippgeber, der den Kunden empfohlen hat, der die dazugehörige Versicherung abgeschlossen hat, weitergibt. Für den Versicherungsvermittler bedeutet es einen neu gewonnen Kunden, der aufgrund dieser Geschäftspraxis hoffentlich lange zum „Bestand“ gehören und weitere Versicherungen genau hier abschließen wird.
Und es ist doch möglich…
Dennoch gibt es nach wie vor ein Hintertürchen, durch die man schlüpfen kann, um die Provision ganz legal doch teilen zu können. Die Methode nennt sich „Tipp geben“. Hierbei registrieren sich die „Tippgeber“ bei einem entsprechenden Unternehmen. Hierzu gehört beispielsweise „Comverso“. Der Tippgeber führt comVERSO Kontaktdaten zu. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Daten von Personen, die ein echtes Interesse an einem Versicherungsabschluss haben. Dies ist zuvor vom Tippgeber abzuklären.
Kommt es zu in Folge zu einem Versicherungsabschluss mit dieser Person, kann der Tippgeber bei comVERSO mit einer Provision von bis zu 50% der einmalig zu zahlenden Gesamtprovision für diese Versicherung rechnen. Die Provision wird in der Regel anteilig über die Stornohaftungszeit gezahlt. Kommt es zu einem Widerruf oder einem anderweitig begründeten Storno, entfällt die Provisionszahlung. Wurde sie aus einem bestimmten Grund bereits im Vorwege ausgeschüttet, so hat der Tippgeber sie zurückzuzahlen. Bis zu einem Gesamtjahresbetrag in Höhe von € 256,00 ist die Provision steuerfrei.
Wichtig: Tippgeber kann allerdings nicht der Versicherungsnehmer selbst sein!

