Was Sie über die Tippgebervereinbarung wissen sollten

Rechtliches zur Tippgebervereinbarung Ein Tippgeber ist eine natürliche Person, die an das Unternehmen Comverso GmbH Kontaktdaten weiter gibt. Hierbei handelt es sich um Daten von Personen, die ein Interesse am Vertragsabschluss einer Versicherung glaubhaft abgegeben haben. Diese Person darf selber nicht Versicherungsmakler oder –vermittler im Sinne der GewO (Gewerbeordnung) oder des Versicherungsvertragsgesetzes sein und eigenständig Versicherungsabschlüsse tätigen. Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Daten von potentiellen Versicherungsnehmern an Comverso weiterzugeben, um diese Tätigkeit später durch eine Anteilsprovision vergütet zu bekommen.

Die Tippgebervereinbarung steht am Anfang der Tätigkeit als Tippgeber

Damit der Tippgeber und Comverso beide vollständig über ihre Aufgaben und Befugnisse aufgeklärt sind, wird zu Beginn des Tippgeber-Daseins eine so genannte Tippgebervereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeschlossen. In dieser wird nicht nur die Tatsache festgehalten, dass es dem Tippgeber nicht gestattet ist, Versicherungsverträge in eigenständiger Tätigkeit abzuschließen. Es wird auch die Vergütung festgelegt. Diese liegt bei einem 75%igen Anteil der einmalig eingezogenen Provision, die von der Versicherungsgesellschaft für einen Vertragsabschluss gezahlt wird.

Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Bruttoeinnahme für den Tippgeber. Ob diese zu versteuern ist, muss für jeden einzelnen Tippgeber mit dem Steuerberater geklärt werden. Generell hängt es von der Gesamtsumme der Provisionen ab, die in einem bestimmten Zeitraum geflossen sind.

Termin der Provisionszahlung: ein weiterer Bestandteil der Tippgebervereinbarung

Weiterer Bestandteil der Tippgebervereinbarung ist der Termin der Provisionszahlung sowie die Stornohaftungsbedingungen, die von dem Versicherungsvermittler ebenso zu akzeptieren sind wie vom Tippgeber. Sie besagen, dass die Provisionszahlung nur dann in vollständigem Rahmen erfolgen kann, wenn der Versicherungsabschluss weder widerrufen noch durch sonstige Gründe zur Stornierung gekommen ist.  Aus diesem Grunde werden die Provisionen für gewöhnlich nachträglich ausgeschüttet.  Sollte sie im Vorwege gezahlt worden sein, kann es zu einer Rückforderung des Gesamtbetrages für den speziellen Vorgang kommen.  In diesem Fall obliegt es allerdings dem Versicherungsmakler / -vermittler dem Tippgeber gegenüber die Stornierung zu belegen.

Selbstverständlich werden in der Tippgebervereinbarung von comVERSO auch der Gerichtsstand sowie die Salvatorische Klausel aufgeführt, um die Vereinbarung zu vervollständigen.

Warum muss sie sein?

Die Tippgebervereinbarung ist eine sinnvolle, vertragliche Vereinbarung, um dem Tippgeber, egal, ob er nun eine Privatperson, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater ist, eine klare Richtlinie an die Hand zu geben und um alle Rechte und Pflichten der beiden Beteiligten klar zu formulieren.